Dritte Abteilung: Die Handelsgesellschaften und die Genossenschaft › Neunundzwanzigster Titel: Die Genossenschaft › Achter Abschnitt: Genossenschaftsverbände › B. Organisation

Art. 925 ORAusschluss neuer Verpflichtungen

Der Eintritt in einen Genossenschaftsverband darf für die Mitglieder der eintretenden Genossenschaft keine Verpflichtungen zur Folge haben, denen sie nicht schon durch das Gesetz oder die Statuten ihrer Genossenschaft unterworfen sind.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 925 OR: Ausschluss neuer Verpflichtungen – Kai