Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung › Dreissigster Titel: Das Handelsregister
Art. 927 ORBegriff und Zweck
1Das Handelsregister ist ein Verbund staatlich geführter Datenbanken. Es bezweckt namentlich die Erfassung und die Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen über Rechtseinheiten und dient der Rechtssicherheit sowie dem Schutz Dritter.
2Rechtseinheiten im Sinne dieses Titels sind:
1. Einzelunternehmen;
2. Kollektivgesellschaften;
3. Kommanditgesellschaften;
4. Aktiengesellschaften;
5. Kommanditaktiengesellschaften;
6. Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
7. Genossenschaften;
8. Vereine;
9. Stiftungen;
10. Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen;
11. Investmentgesellschaften mit festem Kapital;
12. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital;
13. Institute des öffentlichen Rechts;
14. Zweigniederlassungen.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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