Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung › Dreissigster Titel: Das Handelsregister › B. Organisation
Art. 928 ORHandelsregisterbehörden
1Die Führung der Handelsregisterämter obliegt den Kantonen. Es steht ihnen frei, das Handelsregister kantonsübergreifend zu führen.
2Der Bund übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus.
Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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