Vierte Abteilung: Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung › Dreissigster Titel: Das Handelsregister › B. Organisation

Art. 928a ORZusammenarbeit zwischen den Behörden

1Die Handelsregisterbehörden arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Sie erteilen einander diejenigen Auskünfte und übermitteln einander diejenigen Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

2Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, teilen Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone den Handelsregisterämtern Tatsachen mit, die eine Pflicht zur Eintragung, Änderung oder Löschung im Handelsregister begründen.

2bisDie Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister sorgt dafür, dass die zentrale Datenbank Personen keine Einträge enthält, die mit dem Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 des Strafgesetzbuchs, Artikel 50 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 oder Artikel 16a Absatz 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 2003 unvereinbar sind. Sie prüft insbesondere die gemäss Artikel 64a des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 gemeldeten Tätigkeitsverbote auf ihre Vereinbarkeit mit den in der zentralen Datenbank Personen eingetragenen Funktionen.

2terStellt sie eine Unvereinbarkeit fest, so informiert sie das zuständige kantonale Handelsregisteramt.

2quaterDas kantonale Handelsregisteramt fordert die Rechtseinheit auf, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

3Auskünfte und Mitteilungen erfolgen gebührenfrei.

Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), SR 220, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 928a OR: Zusammenarbeit zwischen den Behörden – Kai