Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung › I. Pfändung › D. Sicherungsmassnahmen › 4. Bei Grundstücken

Art. 102 SchKGFrüchte und Erträgnisse

1Die Pfändung eines Grundstückes erfasst unter Vorbehalt der den Grundpfandgläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse.

2Das Betreibungsamt hat den Grundpfandgläubigern sowie gegebenenfalls den Mietern oder Pächtern von der erfolgten Pfändung Kenntnis zu geben.

3Es sorgt für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundstücks.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 102 SchKG: Früchte und Erträgnisse – Kai