Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung › I. Pfändung › D. Sicherungsmassnahmen › 4. Bei Grundstücken
Art. 103 SchKGEinheimsen der Früchte
1Das Betreibungsamt sorgt für das Einheimsen der Früchte (Art. 94 und 102).
2Im Falle des Bedürfnisses sind die Früchte zum Unterhalt des Schuldners und seiner Familie in Anspruch zu nehmen.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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