Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung › I. Pfändung › E. Ansprüche Dritter (Widerspruchsverfahren) › 2. Durchsetzung

Art. 108 SchKGBei Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten

1Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennung seines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:

1. eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten;

2. eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige des Schuldners;

3. ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt.

2Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.

3Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffenden Betreibung als anerkannt.

4Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 108 SchKG: Bei Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten – Kai