Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung › I. Pfändung › E. Ansprüche Dritter (Widerspruchsverfahren) › 2. Durchsetzung

Art. 109 SchKGGerichtsstand

1Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:

1. Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;

2. Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.

2Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.

3Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.

4Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. …

5Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 109 SchKG: Gerichtsstand – Kai