Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen › I. Organisation

Art. 12 SchKGZahlungen an das Betreibungsamt

1Das Betreibungsamt hat Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen.

2Die Schuld erlischt durch die Zahlung an das Betreibungsamt.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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