Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen › I. Organisation › K. Aufsichtsbehörden › 1. Kantonale

Art. 13 SchKGBezeichnung

1Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.

2Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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