Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung › II. Verwertung › B. Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen › 2. Versteigerung
Art. 127 SchKGVerzicht auf die Verwertung
Ist von vorneherein anzunehmen, dass der Zuschlag gemäss Artikel 126 nicht möglich sein wird, so kann der Betreibungsbeamte auf Antrag des betreibenden Gläubigers von der Verwertung absehen und einen Verlustschein ausstellen.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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