Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung › II. Verwertung › B. Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen › 2. Versteigerung
Art. 128 SchKGGegenstände aus Edelmetall
Gegenstände aus Edelmetall dürfen nicht unter ihrem Metallwert zugeschlagen werden.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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