Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen › I. Organisation › K. Aufsichtsbehörden

Art. 15 SchKGBundesrat

1Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.

2Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.

3Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.

5Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 15 SchKG: Bundesrat – Kai