Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen › I. Organisation › K. Aufsichtsbehörden › 1. Kantonale

Art. 14 SchKGGeschäftsprüfung und Disziplinarmassnahmen

1Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.

2Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplinarmassnahmen getroffen werden:

1. Rüge;

2. Geldbusse bis zu 1000 Franken;

3. Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten;

4. Amtsentsetzung.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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