Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs › I. Ordentliche Konkursbetreibung › A. Konkursandrohung
Art. 159 SchKGZeitpunkt
Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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