Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs › I. Ordentliche Konkursbetreibung › A. Konkursandrohung

Art. 160 SchKGInhalt

1Die Konkursandrohung enthält:

1. die Angaben des Betreibungsbegehrens;

2. das Datum des Zahlungsbefehls;

3. die Anzeige, dass der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen das Konkursbegehren stellen kann;

4. die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Zulässigkeit der Konkursbetreibung bestreiten will, innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde zu führen hat (Art. 17).

2Der Schuldner wird zugleich daran erinnert, dass er berechtigt ist, einen Nachlassvertrag vorzuschlagen.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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