Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs › I. Ordentliche Konkursbetreibung › A. Konkursandrohung
Art. 161 SchKGZustellung
1Für die Zustellung der Konkursandrohung gilt Artikel 72.
2Ein Doppel derselben wird dem Gläubiger zugestellt, sobald die Zustellung an den Schuldner erfolgt ist.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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