Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs › I. Ordentliche Konkursbetreibung › D. Entscheid des Konkursgerichts

Art. 171 SchKGKonkurseröffnung

Das Gericht entscheidet ohne Aufschub, auch in Abwesenheit der Parteien. Es spricht die Konkurseröffnung aus, sofern nicht einer der in den Artikeln 172–173a erwähnten Fälle vorliegt.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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