Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs › I. Ordentliche Konkursbetreibung › D. Entscheid des Konkursgerichts
Art. 172 SchKGAbweisung des Konkursbegehrens
Das Gericht weist das Konkursbegehren ab:
1. wenn die Konkursandrohung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben ist;
2. wenn dem Schuldner die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4) oder ein nachträglicher Rechtsvorschlag (Art. 77) bewilligt worden ist;
3. wenn der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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