Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs › I. Ordentliche Konkursbetreibung › D. Entscheid des Konkursgerichts

Art. 174 SchKGWeiterziehung

1Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.

2Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen:

1. die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist;

2. der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist; oder

3. der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.

3Gewährt sie der Beschwerde aufschiebende Wirkung, so trifft sie gleichzeitig die zum Schutz der Gläubiger notwendigen vorsorglichen Massnahmen.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 174 SchKG: Weiterziehung – Kai