Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs › I. Ordentliche Konkursbetreibung

Art. 175 SchKGZeitpunkt der Konkurseröffnung

1Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkte an als eröffnet, in welchem er erkannt wird.

2Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 175 SchKG fragen