Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs › II. Wechselbetreibung

Art. 177 SchKGVoraussetzungen

1Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.

2Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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