Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs › I. Ordentliche Konkursbetreibung
Art. 176 SchKGMitteilung der gerichtlichen Entscheide
1Das Gericht teilt dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich mit:
1. die Konkurseröffnung;
2. den Widerruf des Konkurses;
3. den Schluss des Konkurses;
4. Verfügungen, in denen es einem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung erteilt;
5. vorsorgliche Anordnungen.
2Der Konkurs ist spätestens zwei Tage nach Eröffnung im Grundbuch anzumerken.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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