Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs › II. Wechselbetreibung › C. Rechtsvorschlag

Art. 182 SchKGBewilligung

Das Gericht bewilligt den Rechtsvorschlag:

1. wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den Inhaber des Wechsels oder Checks bezahlt oder durch denselben nachgelassen oder gestundet ist;

2. wenn Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird;

3. wenn eine aus dem Wechselrechte hervorgehende Einrede begründet erscheint;

4. wenn eine andere nach Artikel 1007 OR zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaubhaft erscheint; in diesem Falle muss jedoch die Forderungssumme in Geld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheit geleistet werden.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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