Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs › II. Wechselbetreibung › C. Rechtsvorschlag

Art. 183 SchKGVerweigerung. Vorsorgliche Massnahmen

1Verweigert das Gericht die Bewilligung des Rechtsvorschlages, so kann es vorsorgliche Massnahmen treffen, insbesondere die Aufnahme des Güterverzeichnisses gemäss den Artikeln 162–165 anordnen.

2Das Gericht kann nötigenfalls auch dem Gläubiger eine Sicherheitsleistung auferlegen.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 183 SchKG: Verweigerung. Vorsorgliche Massnahmen – Kai