Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs › II. Wechselbetreibung

Art. 187 SchKGRückforderungsklage

Wer infolge der Unterlassung oder Nichtbewilligung eines Rechtsvorschlags eine Nichtschuld bezahlt hat, kann das Rückforderungsrecht nach Massgabe des Artikels 86 ausüben.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 187 SchKG: Rückforderungsklage – Kai