Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs › II. Wechselbetreibung › C. Rechtsvorschlag

Art. 186 SchKGWirkungen des bewilligten Rechtsvorschlages

Ist der Rechtsvorschlag bewilligt, so wird die Betreibung eingestellt; der Gläubiger hat zur Geltendmachung seines Anspruchs den ordentlichen Prozessweg zu betreten.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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