Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs › III. Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung

Art. 192 SchKGVon Amtes wegen

Der Konkurs wird ohne vorgängige Betreibung von Amtes wegen eröffnet, wenn es das Gesetz so vorsieht.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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