Fünfter Titel: Betreibung auf Konkurs › III. Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung

Art. 193 SchKGGegen eine ausgeschlagene oder überschuldete Erbschaft

1Die zuständige Behörde benachrichtigt das Konkursgericht, wenn:

1. alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder die Ausschlagung zu vermuten ist (Art. 566 ff. und 573 ZGB);

2. eine Erbschaft, für welche die amtliche Liquidation verlangt oder angeordnet worden ist, sich als überschuldet erweist (Art. 597 ZGB).

2In diesen Fällen ordnet das Gericht die konkursamtliche Liquidation an.

3Auch ein Gläubiger oder ein Erbe kann die konkursamtliche Liquidation verlangen.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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