Sechster Titel: Konkursrecht › I. Wirkungen des Konkurses auf das Vermögen des Schuldners › A. Konkursmasse

Art. 200 SchKGAnfechtungsansprüche

Zur Konkursmasse gehört ferner alles, was nach Massgabe der Artikel 214 und 285–292 Gegenstand der Anfechtungsklage ist.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 200 SchKG: Anfechtungsansprüche – Kai