Sechster Titel: Konkursrecht › II. Wirkungen des Konkurses auf die Rechte der Gläubiger › F. Verrechnung
Art. 214 SchKGAnfechtbarkeit
Die Verrechnung ist anfechtbar, wenn ein Schuldner des Konkursiten vor der Konkurseröffnung, aber in Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Konkursiten, eine Forderung an denselben erworben hat, um sich oder einem andern durch die Verrechnung unter Beeinträchtigung der Konkursmasse einen Vorteil zuzuwenden.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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