Sechster Titel: Konkursrecht › II. Wirkungen des Konkurses auf die Rechte der Gläubiger

Art. 209 SchKGZinsenlauf

1Mit der Eröffnung des Konkurses hört gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf.

2Für pfandgesicherte Forderungen läuft jedoch der Zins bis zur Verwertung weiter, soweit der Pfanderlös den Betrag der Forderung und des bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Zinses übersteigt.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

Was heisst das für dich?

Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.

Kai zu Art. 209 SchKG fragen