Sechster Titel: Konkursrecht › II. Wirkungen des Konkurses auf die Rechte der Gläubiger

Art. 210 SchKGBedingte Forderungen

1Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden im Konkurs zum vollen Betrag zugelassen; der Gläubiger ist jedoch zum Bezug des auf ihn entfallenden Anteils an der Konkursmasse nicht berechtigt, solange die Bedingung nicht erfüllt ist.

2Für Leibrentenforderungen gilt Artikel 518 Absatz 3 OR.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 210 SchKG: Bedingte Forderungen – Kai