Siebenter Titel: Konkursverfahren › I. Feststellung der Konkursmasse und Bestimmung des Verfahrens

Art. 227 SchKGSchätzung

In dem Inventar wird der Schätzungswert jedes Vermögensstückes verzeichnet.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 227 SchKG: Schätzung – Kai