Siebenter Titel: Konkursverfahren › I. Feststellung der Konkursmasse und Bestimmung des Verfahrens
Art. 227 SchKGSchätzung
In dem Inventar wird der Schätzungswert jedes Vermögensstückes verzeichnet.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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