Siebenter Titel: Konkursverfahren › I. Feststellung der Konkursmasse und Bestimmung des Verfahrens
Art. 228 SchKGErklärung des Schuldners zum Inventar
1Das Inventar wird dem Schuldner mit der Aufforderung vorgelegt, sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu erklären.
2Die Erklärung des Schuldners wird in das Inventar aufgenommen und ist von ihm zu unterzeichnen.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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