Siebenter Titel: Konkursverfahren › IV. Erwahrung der Konkursforderungen. Kollokation der Gläubiger

Art. 244 SchKGPrüfung der eingegebenen Forderungen

Nach Ablauf der Eingabefrist prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Sie holt über jede Konkurseingabe die Erklärung des Gemeinschuldners ein.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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Art. 244 SchKG: Prüfung der eingegebenen Forderungen – Kai