Elfter Titel: Nachlassverfahren › IV. Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung
Art. 321 SchKGFeststellung der teilnahmeberechtigten Gläubiger
1Zur Feststellung der am Liquidationsergebnis teilnehmenden Gläubiger und ihrer Rangstellung wird ohne nochmaligen Schuldenruf gestützt auf die Geschäftsbücher des Schuldners und die erfolgten Eingaben von den Liquidatoren ein Kollokationsplan erstellt und zur Einsicht der Gläubiger aufgelegt.
2Die Artikel 244–251 gelten sinngemäss.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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