Siebenter Titel: Konkursverfahren › IV. Erwahrung der Konkursforderungen. Kollokation der Gläubiger › D. Kollokationsplan
Art. 248 SchKGAbgewiesene Forderungen
Im Kollokationsplan werden auch die abgewiesenen Forderungen, mit Angabe des Abweisungsgrundes, vorgemerkt.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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