Siebenter Titel: Konkursverfahren › IV. Erwahrung der Konkursforderungen. Kollokation der Gläubiger › D. Kollokationsplan
Art. 249 SchKGAuflage und Spezialanzeigen
1Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
2Die Konkursverwaltung macht die Auflage öffentlich bekannt.
3Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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