Siebenter Titel: Konkursverfahren › IV. Erwahrung der Konkursforderungen. Kollokation der Gläubiger › D. Kollokationsplan
Art. 251 SchKGVerspätete Konkurseingaben
1Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrens angebracht werden.
2Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachten Kosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusse angehalten werden.
3Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefunden haben, hat derselbe keinen Anspruch.
4Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe für begründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderung öffentlich bekannt.
5Der Artikel 250 ist anwendbar.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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