Elfter Titel: Nachlassverfahren › I. Nachlassstundung › B. Provisorische Stundung
Art. 293d SchKGRechtsmittel
Die Bewilligung der provisorischen Stundung und die Einsetzung des provisorischen Sachwalters sind nicht anfechtbar.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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