Elfter Titel: Nachlassverfahren › I. Nachlassstundung › B. Provisorische Stundung
Art. 293c SchKGWirkungen der provisorischen Stundung
1Die provisorische Stundung hat die gleichen Wirkungen wie eine definitive Stundung.
2In begründeten Fällen kann auf die öffentliche Bekanntmachung bis zur Beendigung der provisorischen Stundung verzichtet werden, sofern der Schutz Dritter gewährleistet ist und ein entsprechender Antrag vorliegt. In einem solchen Fall:
a. unterbleibt die Mitteilung an die Ämter;
b. kann gegen den Schuldner eine Betreibung eingeleitet, nicht aber fortgesetzt werden;
c. tritt die Rechtsfolge von Artikel 297 Absatz 4 nur und erst dann ein, wenn die provisorische Stundung dem Zessionar mitgeteilt wird;
d. ist ein provisorischer Sachwalter einzusetzen.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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