Elfter Titel: Nachlassverfahren › II. Allgemeine Bestimmungen über den Nachlassvertrag › B. Bestätigungsentscheid
Art. 308 SchKGMitteilung und öffentliche Bekanntmachung
1Der Entscheid über den Nachlassvertrag wird, sobald er vollstreckbar ist:
a. unverzüglich dem Betreibungs-, dem Konkurs- und dem Grundbuchamt und, sofern der Schuldner im Handelsregister eingetragen ist, unverzüglich auch dem Handelsregisteramt mitgeteilt;
b. öffentlich bekanntgemacht.
2Mit der Vollstreckbarkeit des Entscheids fallen die Wirkungen der Stundung dahin.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
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