Elfter Titel: Nachlassverfahren › II. Allgemeine Bestimmungen über den Nachlassvertrag › B. Bestätigungsentscheid
Art. 307 SchKGWeiterziehung
1Der Entscheid über den Nachlassvertrag kann mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden.
2Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Rechtsmittelinstanz nichts anderes verfügt.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 307 SchKG fragen