Elfter Titel: Nachlassverfahren › III. Ordentlicher Nachlassvertrag

Art. 316 SchKGAufhebung des Nachlassvertrages gegenüber einem Gläubiger

1Wird einem Gläubiger gegenüber der Nachlassvertrag nicht erfüllt, so kann er beim Nachlassgericht für seine Forderung die Aufhebung des Nachlassvertrages verlangen, ohne seine Rechte daraus zu verlieren.

2Artikel 307 findet sinngemäss Anwendung.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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