Elfter Titel: Nachlassverfahren › IV. Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung › F. Verwertung

Art. 322 SchKGIm allgemeinen

1Die Aktiven werden in der Regel durch Eintreibung oder Verkauf der Forderungen, durch freihändigen Verkauf oder öffentliche Versteigerung der übrigen Vermögenswerte einzeln oder gesamthaft verwertet.

2Die Liquidatoren bestimmen im Einverständnis mit dem Gläubigerausschuss die Art und den Zeitpunkt der Verwertung.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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