Zweiter Titel: Schuldbetreibung › II. Ort der Betreibung
Art. 46 SchKGOrdentlicher Betreibungsort
1Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.
4Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.
Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.
Was heisst das für dich?
Kai erklärt den Artikel in einfachen Worten. Kostenlos.
Kai zu Art. 46 SchKG fragen