Zweiter Titel: Schuldbetreibung › II. Ort der Betreibung › B. Besondere Betreibungsorte

Art. 48 SchKGBetreibungsort des Aufenthaltes

Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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