Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung › I. Pfändung › A. Vollzug

Art. 94 SchKGPfändung von Früchten vor der Ernte

1Hängende und stehende Früchte können nicht gepfändet werden:

1. auf den Wiesen vor dem 1. April;

2. auf den Feldern vor dem 1. Juni;

3. in den Rebgeländen vor dem 20. August.

2Eine vor oder an den bezeichneten Tagen vorgenommene Veräusserung der Ernte ist dem pfändenden Gläubiger gegenüber ungültig.

3Die Rechte der Grundpfandgläubiger auf die hängenden und stehenden Früchte als Bestandteile der Pfandsache bleiben vorbehalten, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Grundpfandgläubiger selbst die Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes eingeleitet hat, bevor die Verwertung der gepfändeten Früchte stattfindet.

Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), SR 281.1, Stand 1.1.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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