Erstes Buch: Allgemeine Bestimmungen › Erster Teil: Verbrechen und Vergehen › Sechster Titel: Verjährung › 2. Vollstreckungsverjährung.

Art. 100 StGBBeginn

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird. Bei der bedingten Strafe oder beim vorausgehenden Vollzug einer Massnahme beginnt sie mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird.

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0, Stand 1.10.2026. Massgebend ist die amtliche Fassung auf Fedlex.

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